Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Humanökologie e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Berlin, wo sie in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist. Die Deutsche Gesellschaft für Humanökologie e.V. kann Mitglied in internationalen wissenschaftlichen Gesellschaften sein.

§ 2 Zweck

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsbedingten Zwecke verwendet werden. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist ausschließlich die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Humanökologie und die Verbreitung ihrer Erkenntnisse. Diesem Zweck dienen vor allem folgende Maßnahmen:

Durchführung wissenschaftlicher Tagungen mit Referaten anerkannter Fachleute. Sie werden in der Regel im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung durchgeführt, in Fachzeitschriften angekündigt und sind grundsätzlich öffentlich.

Durchführung von Forschungsvorhaben durch die Gesellschaft als ganze oder durch dafür gebildete Ausschüsse („Studiengruppen“) nach § 13 der Satzung.

Förderung von Studierenden und Studiengelegenheiten in der Humanökologie und Einwerbung der hierfür notwendigen Mittel.

Weiterbildung Interessierter oder ausgewählter Zielgruppen, insbesondere von Verwaltungsmitarbeiter(inn)en, Lehrer(inn)en, Dozent(inn)en der Erwachsenenbildung, Studierenden im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Tagungen oder speziellen Weiterbildungsveranstaltungen, z.B. internationalen Sommerschulen.

Bei diesen Maßnahmen kann die Gesellschaft mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen steuerbefreiten Einrichtungen kompatibler Zielrichtungen kooperieren.

Alle wissenschaftlichen Ergebnisse sind unverzüglich in geeigneter Form (Tagungsbände, Monographien, Fachzeitschriften) zu publizieren.

§ 3 Mittel

Die Mittel für die Tätigkeit der Gesellschaft werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch finanzielle und andere Zuwendungen sowie durch eventuelle Erlöse aus wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann er durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise erlassen werden.

Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es erfolgt keine Begünstigung von Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind.

Die Mittel zur Förderung von Studierenden und Studiengelegenheiten in der Humanökologie werden nicht durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Über ihre Verwendung entscheiden der Vorstand und ein gegebenenfalls auf Vorschlag des Vorstandes einzusetzender und durch die Mitgliederversammlung zu berufenden Ausschuss. Das Verfahren hat die Offenheit des Zugangs zu wahren und die Vergaberichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 4 Mitglieder

Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Satzungszweck zu fördern. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann sie ohne Angabe von Gründen verweigern.

Die vollzogene Aufnahme wird schriftlich erklärt.

Die Gesellschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder werden auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mitgliedern aufgenommen.

Als außerordentliche Mitglieder gelten: assoziierte Mitglieder und Förderer.

Assoziierte Mitglieder sind wissenschaftlich tätige Personen, die mit der Gesellschaft zusammenarbeiten wollen, ohne den Status eines ordentlichen Mitgliedes anzustreben. Sie werden auf eigenen Antrag vom Vorstand aufgenommen.

Förderer leisten der Gesellschaft einmalige oder regelmäßige Zuwendungen. Förderer werden vom Vorstand als solche anerkannt.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht sowie das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie entrichten den jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

Assoziierte Mitglieder treffen mit dem Vorstand mündliche oder schriftliche Abmachungen über die Art ihrer Mitarbeit.

Förderer haben das aktive Wahlrecht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erlischt durch:
a) Tod bei physischen Personen, Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung,
d) Ausschluss.

Der freiwillige Austritt von ordentlichen Mitgliedern ist bis spätestens 6 Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Andere Mitglieder können ihren Austritt jederzeit mit sofortiger Wirkung anmelden.

Die Streichung geschieht durch den Vorstand, wenn das Mitglied nicht mehr bereit ist, den Satzungszweck zu fördern. Sie ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder sich schwerwiegende Verfehlungen zuschulden kommen lässt.

Will ein Mitglied gegen seine Streichung bzw. seinen Ausschluss Einspruch erheben, so ist ein Schiedsgericht einzusetzen, das aus drei Personen besteht. Es wird je ein Mitglied vom Vorstand sowie vom Betroffenen benannt, die sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen.

§ 7 Gesellschaftsjahr

Das Gesellschaftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Das erste Gesellschaftsjahr beginnt mit der gründenden Mitgliederversammlung und endet mit dem 31. Dezember des Gründungsjahres.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
c) das Kuratorium,
d) dieAusschüsse und gegebenenfalls
e) die regionalen Gruppen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht einem anderen Organ der Gesellschaft obliegen, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Organe, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in jedem Jahr einmal zusammen. Alle Anträge an die Mitgliederversammlung müssen drei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher bekannt gegeben werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies der Schatzmeister, ein Ausschuss oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens 10 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit folgenden Ausnahmen:

  • die Änderung der Satzung geschieht mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder;
  • die freiwillige Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch schriftliches Votum von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder (unabhängig von ihrer Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung);
  • die Wahl der Organe erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, so entscheidet in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident bzw. (der Reihe nach) der Vizepräsident, der Generalsekretär, der Schatzmeister. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung enthält folgende Punkte:
a) Tätigkeit des Vorstandes,
b) Kassenbericht,
c) Rechnungsprüfungsbericht und Antrag auf Entlastung des Vorstandes,
d) Bericht und Vorschläge der Ausschüsse,
e) Wahlen,
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge der Mitglieder,
h) Anfragen der Mitglieder,
i) Verschiedenes

§ 10 Vorstand

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und führt ihre Geschäfte. Ihm obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Gesellschaftsorganen vorbehalten sind. Er beruft die Mitgliederversammlung gemäß § 9 ein, bereitet deren Entschlüsse vor und ist ihr über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Schatzmeister

Die Mitglieder des Vorstandes werden gemäß § 9 der Satzung von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Gesellschaft nach außen.

Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes.

Dem Schatzmeister obliegt das Rechnungswesen. Beide unterrichten die anderen Vorstandsmitglieder laufend über wichtige geschäftliche Angelegenheiten.

Der Vorstand wird vom Präsidenten oder vom Generalsekretär nach eigenem Ermessen oder binnen 14 Tagen auf schriftlichen Antrag des Schatzmeisters oder von den übrigen Vorstandsmitgliedern schriftlich einberufen mit einer Frist von einer Woche.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder – darunter der Präsident oder der Generalsekretär – anwesend sind. Den Vorsitz führt der Präsident oder, falls dieser abwesend ist, der Generalsekretär.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Kuratorium

Das Kuratorium berät den Vorstand. Seine Mitglieder werden vom Vorstand vorläufig, von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Kuratoriums. Die Amtszeit des Kuratoriums dauert jeweils zwei Jahre.

Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Kuratorium, dessen exakte Aufgabenstellung, Zusammensetzung, Form der Einberufung sowie Beurkundung der in den jeweiligen Kuratoriumssitzungen gefassten Beschlüsse werden in einer noch durch die Mitgliederversammlung näher zu gestaltenden Geschäftsordnung festgelegt.

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen neutralen Rechnungsprüfer. Sie bezieht sich auf das Rechnungswesen der Gesellschaft. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie kann vom Vorstand jederzeit Aufklärung über finanzielle Agenden und Einblick in die Rechnungsbelege verlangen.

§ 13 Ausschüsse

Zur besseren Zusammenfassung der Arbeiten in einzelnen von der Gesellschaft zu bearbeitenden Teilgebieten und zu Erledigung besonderer Aufgaben werden vom Vorstand Ausschüsse eingerichtet.

Der Leiter jedes Ausschusses ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre zu wählen bzw. für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand zu bestellen.

Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Ausschüssen, deren exakte Aufgabenstellung, Zusammensetzung, Form der Einberufung sowie Beurkundung der in den jeweiligen Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse werden in einer noch durch die Mitgliederversammlung näher zu gestaltenden Geschäftsordnung festgelegt.

§ 14 Regionale Gruppen

Zur Förderung der Zusammenarbeit von Mitgliedern der Gesellschaft, die ihren Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet haben, kann der Vorstand regionale Gruppen einrichten. Sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Mitglieder jeder regionalen Gruppe wählen aus ihrer Mitte einen dem Vorstand gegenüber allein verantwortlichen Obmann.

§ 15 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Humanökologie und die Verbreitung ihrer Erkenntnisse.

(Eingetragen in das Vereinsregister Abt. 95 unter Nr. 6541 Nz am Amtsgericht Charlottenburg am 26. Oktober 1999, von Meier (Justizangestellte), lt. Beschluss Bl. 148, 153, zuletzt geändert durch Eintragung vom 11. August 2010)